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§ 6 AG SGG LSA
Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (AG SGG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (AG SGG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG SGG LSA
Gliederungs-Nr.: 33.1
Normtyp: Gesetz

§ 6 AG SGG LSA – Berufung der ehrenamtlichen Richter und Richterinnen

(1) Die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen werden von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landessozialgerichts in ihr Amt berufen.

(2) Die Zahl der für jedes Gericht erforderlichen ehrenamtlichen Richter und Richterinnen wird durch den Präsidenten, die Präsidentin, den Direktor oder die Direktorin des Gerichts so bestimmt, dass jeder ehrenamtliche Richter oder jede ehrenamtliche Richterin im Laufe des Geschäftsjahres voraussichtlich zu nicht weniger als sechs und nicht mehr als zwölf Sitzungen herangezogen wird.