Art. 7 AG-SGBIIRVÄG
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein sowie zur Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein sowie zur Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften
Landesrecht Schleswig-Holstein
Art. 7 AG-SGBIIRVÄG – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Wohngeldgesetzes vom 29. Mai 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 137) (5) außer Kraft.
(2) Die durch Artikel 5 dieses Gesetzes erfolgte Änderung des § 25 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes ist in ihrer Auswirkung
- 1.auf die Gestaltung der Sozialstaffeln durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
- 2.auf die Entwicklung des Besuchs von Kindertageseinrichtungen durch Kinder, deren Personensorgeberechtigte Leistungen nach § 19 SGB II und Leistungen nach § 19 Abs. 1 SGB XII erhalten, und
- 3.auf die kommunalen Haushalte
bis zum 30. Juni 2005 zu überprüfen. Die Landesregierung hat dem Landtag einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen.
(5) Amtl. Anm.:
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 233-1
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 233-1