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§ 9 AG-SGB XII NRW
Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII NRW
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 9 AG-SGB XII NRW

(1) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium leitet den auf Nordrhein-Westfalen entfallenden Anteil an der Bundeserstattung nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe, die Leistungsberechtigte mit Leistungen im Sinne von § 136a Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nachweisen und diese nach Absatz 2 mitgeteilt haben, nach Erhalt weiter. Grundlage für die Weiterleitung sind die nach Absatz 2 gemeldeten Daten. Die Weiterleitung der Bundesmittel je Kalendermonat im Meldezeitraum erfolgt entsprechend § 136a Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine Verteilung und Weiterleitung an die nach Satz 1 genannten Träger ist auf die Höhe der vom Bund erhaltenen Erstattung begrenzt.

(2) Die Träger der Sozialhilfe weisen dem für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium ab dem Jahr 2021 jährlich für jedes Kalenderjahr (Meldezeitraum) für die Jahre 2020 bis 2025 jeweils bis zum Ablauf der 23. Kalenderwoche des Folgejahres die Anzahl der Leistungsberechtigten, die die Voraussetzungen nach § 136a Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Kalendermonaten getrennt nach.

(3) Die Einzelheiten und Modalitäten zur Zahlungsabwicklung und zum Verfahren regelt das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium im Erlasswege. Soweit erforderlich kann dieses von den in Absatz 2 genannten Terminen abweichende Termine festlegen. Die Nachweise nach Absatz 2 erfolgen nach einem vom zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellten Muster.

Zu § 9: Eingefügt durch G vom 14. 6. 2016 (GV NRW. S. 442), geändert durch G vom 21. 7. 2018 (GV NRW. S. 414) und 1. 12. 2021 (GV NRW. S. 1384).