Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 AG-SGB XII M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Grundlagen, Zuständigkeiten

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII M-V
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 4 AG-SGB XII M-V – Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Sozialhilfeträger sind sachlich zuständig für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen einschließlich der Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattungen nach § 106, § 107 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 103 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) und § 2 Absatz 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, soweit nicht die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger oder die oberste Landessozialbehörde sachlich zuständig ist. Sie ermöglichen die personenzentrierte und lebensfeldorientierte Leistungserbringung und wirken darauf hin, den Leistungsberechtigten zur Teilhabe an und Einbeziehung in die Gemeinschaft zu befähigen. Dies steht der notwendigen überregionalen Nutzung von Facheinrichtungen, die auf besondere Problemlagen spezialisiert sind, im Einzelfall nicht entgegen. Die Sozialhilfeträger sind sachlich zuständig für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz in Bezug auf Leistungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Sozialhilfeträger sind des Weiteren zuständig für die Ausführung des Sofortzuschlags nach § 145 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger oder die oberste Landessozialbehörde ist im Bereich der Sozialhilfe sachlich zuständig für

  1. 1.

    die Verhandlung von Vergütungsvereinbarungen nach § 76 Absatz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die durch den Sozialhilfeträger abgeschlossen werden,

  2. 2.

    die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland nach § 108, § 115 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

  3. 3.

    die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach §§ 24, 132, 133 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und

  4. 4.

    die Mitwirkung bei dem Abschluss von Versorgungsverträgen nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Beteiligung beim Abschluss von Rahmenverträgen nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Entscheidungen nach § 81 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, den Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 86 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Vereinbarungen nach den §§ 87 bis 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Vertreter der Sozialhilfeträger sowie die Verhandlung von Vereinbarungen nach §§ 76a Absatz 3 und 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf Grundlage der Einigung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer über die für eine solche Vereinbarung notwendigen Merkmale und Inhalte,

  5. 5.

    die Mitarbeit in den Schiedsstellen nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit auf die überörtlichen Träger der Sozialhilfe abgestellt wird, und

  6. 6.

    die Vertretung der Sozialhilfeträger in überregionalen Gremien im Bereich der Sozialhilfe. Sie kann auf Wunsch der Sozialhilfeträger die Organisation und Durchführung von Fortbildungen sowie weitere zentrale Dienstleistungen übernehmen.

Sie unterstützt die Sozialhilfeträger bei der Erarbeitung, Weiterentwicklung und dem Abschluss von Landesrahmenverträgen nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der erforderlichen Anlagen. § 4 Absatz 2 Satz 3 des Landesausführungsgesetzes SGB IX gilt entsprechend.

(3) Die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger erlässt den Widerspruchsbescheid in den Fällen des § 8 Nummer 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Soweit es sich dabei um stationäre Leistungen handelt, erlässt die zentrale Stelle den Widerspruchsbescheid auch hinsichtlich aller Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind.

(4) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung und dem Finanzministerium und im Benehmen mit den Sozialhilfeträgern durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben der Sozialhilfeträger auf die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger zu übertragen.

(5) Die Sozialhilfeträger sind berechtigt, die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 nach entsprechender Beschlussfassung in der Verbandsversammlung optional ganz oder teilweise selbst zu übernehmen. Diese Entscheidung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landessozialbehörde. Um die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im Land zu gewährleisten, findet ein regelmäßiger fachlicher Austausch zu Fragen in Zusammenhang mit der Verhandlung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen aller Sozialhilfe- und Eingliederungshilfeträger, der zentralen Stelle und der Fachaufsicht statt. Der fachliche Austausch soll mindestens viermal im Jahr stattfinden.

(6) Die oberste Landessozialbehörde ist sachlich zuständig für die Festsetzung

  1. 1.

    des Barbetrages nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und

  2. 2.

    der Höhe der Bekleidungspauschale nach § 27b Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Zu § 4: Geändert durch G vom 21. 12. 2015 (GVOBl. M-V S. 603), 27. 1. 2018 (GVOBl. M-V S. 38), 11. 12. 2020 (GVOBl. M-V S. 1346), 13. 12. 2022 (GVOBl. M-V S. 611) und 13. 12. 2022 (GVOBl. M-V S. 611).