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§ 19 AG-SGB XII M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Finanzierung

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII M-V
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 19 AG-SGB XII M-V – Spezielle Kostenerstattung des Landes

(1) Sollte bei Sozialhilfeträgern im Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 der prozentuale Anteil der Nettoauszahlungen für stationäre und teilstationäre Leistungen an den Jahresnettoauszahlungen (Anfangsquote) höher gewesen sein als die in § 17 Absatz 2 genannte Zielquote, erhalten diese Sozialhilfeträger zusätzlich zu den allgemeinen Finanzzuweisungen nach § 17 Absatz 2 Übergangsbeträge, die nach Absatz 2 berechnet werden.

(2) Die Differenz an Prozentpunkten, die sich trägerbezogen aus dem Vergleich der Zielquote und der Anfangsquote ergibt, bildet die Übergangsquote zur Bestimmung der jährlichen trägerbezogenen Übergangsbeträge. Ab dem Jahr 2017 wird die jeweilige Übergangsquote jährlich um ein Zehntel ihres Ausgangswertes gemindert. Der jährliche trägerbezogene Übergangsbetrag ergibt sich aus dem trägerbezogenen Jahresnettobetrag nach § 18 Absatz 4 und 5 multipliziert mit der Übergangsquote. § 17 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Nettoauszahlungen, die den Sozialhilfeträgern durch die Leistung von Kostenerstattung für Fälle, in denen Personen von Sozialhilfeträgern vor dem 1. Januar 1991 Hilfen nach § 100 Absatz 1 Nummer 5 Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. IS. 94, 808) und über den 31. Dezember 1990 hinaus gewährt wurden, die stationäre Unterbringung seitdem ununterbrochen fortbestanden hat und für die nach § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 31. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 60) in Verbindung mit § 100 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) bis zum 31. Dezember 2001 das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig war, entstehen; erstattet das Land zusätzlich zu den allgemeinen Finanzzuweisungen nach § 17 Absatz 3, wenn und soweit

  1. 1.

    die Sozialhilfeträger die Kosten der Hilfeleistung Trägern der Sozialhilfe außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern nach dem 31. Dezember 2001 erstattet haben und

  2. 2

    die Sozialhilfeträger zur Kostenerstattung nach § 103 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) oder nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet waren.

(4) Leisten Träger der Sozialhilfe außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern Kostenerstattung nach § 103 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) oder nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch an Sozialhilfeträger in Mecklenburg-Vorpommern, so führen diese die von ihnen vereinnahmten Erstattungsleistungen ohne einen Abzug für Verwaltungskosten an das Land ab.

Zu § 19: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (GVOBl. M-V S. 603), geändert durch G vom 13. 12. 2022 (GVOBl. M-V S. 611).