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§ 14 AG-SGB XII M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Verfahren, Aufsicht

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII M-V
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 14 AG-SGB XII M-V – Erlass von Verwaltungsvorschriften, Zielvereinbarungen

(1) Die oberste Landessozialbehörde wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zu diesem Gesetz zu erlassen.

(2) Die oberste Landessozialbehörde kann Zielvereinbarungen über Art und Umfang der Aufgabenwahrnehmung zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele mit den Sozialhilfeträgern und der zentralen Stelle abschließen. In diese Vereinbarungen können nach Maßgabe des Haushaltes Regelungen aufgenommen werden, nach denen das Land ergänzend zu den Zuweisungen nach Abschnitt 3 Mittel insbesondere für die Finanzierung von Modellprojekten ausreicht.

Zu § 14: Geändert durch G vom 21. 12. 2015 (GVOBl. M-V S. 603).