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§ 10 AG-SGB XII M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Verfahren, Aufsicht

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII M-V
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 10 AG-SGB XII M-V – Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen

(1) Ein Antrag auf Sozialhilfe kann auch bei kreisangehörigen Ämtern und amtsfreien Gemeinden gestellt werden, in deren Zuständigkeitsbereich sich die oder der Hilfe Suchende tatsächlich aufhält. Die Ämter und amtsfreien Gemeinden leiten den Antrag unverzüglich dem Sozialhilfeträger zu, falls sie nicht selbst nach § 6 die Aufgaben durchführen.

(2) Die Sozialhilfeträger leiten einen Antrag, über den die zentrale Stelle der Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3 zu entscheiden hat, unverzüglich an diese weiter.

Zu § 10: Geändert durch G vom 21. 12. 2015 (GVOBl. M-V S. 603) und 13. 12. 2022 (GVOBl. M-V S. 611).