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§ 3 AG-SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII
Gliederungs-Nr.: B 867-15
Normtyp: Gesetz

§ 3 AG-SGB XII – Örtliche Zuständigkeit bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII

Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. Vor Inkrafttreten des SGB XII begründete Zuständigkeiten bleiben unberührt.