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§ 2 AG-SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII
Gliederungs-Nr.: B 867-15
Normtyp: Gesetz

§ 2 AG-SGB XII – Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind sachlich zuständig für alle Leistungen nach dem SGB XII, soweit nicht nach Absatz 2 der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 8 Nummer 6 SGB XII), wenn es erforderlich ist, die Leistung in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu erbringen. Diese sachliche Zuständigkeit umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu erbringen sind. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe umfasst auch die Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel SGB XII.