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§ 13 AG-SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII
Gliederungs-Nr.: B 867-15
Normtyp: Gesetz

§ 13 AG-SGB XII – Vorläufige Hilfeleistung

(1) Die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämter haben, soweit sie nicht selbst nach § 4 Absatz 1 oder 2 zuständig sind, vorläufig die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Leistung aber keinen Aufschub duldet. § 93 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Bei Zweifeln über die sachliche Zuständigkeit hat der örtliche Träger, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person sich tatsächlich aufhält, vorläufig einzutreten. Das gilt auch, wenn der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Leistung aber keinen Aufschub duldet.