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§ 8 AG SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG SGB XII
Gliederungs-Nr.: 86.14
Normtyp: Gesetz

§ 8 AG SGB XII – Weiterleitung der Erstattungszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Erstattungszahlungen des Bundes nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden nach Satz 2 an die zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Grundlage für die Erstattung und Weiterleitung sind die gemäß § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen örtlichen Trägern der Sozialhilfe jeweils gemeldeten tatsächlichen Nettoausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass ihre Ausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie bestätigen dieses zusammen mit dem Nachweis ihrer Ausgaben entsprechend § 46a Abs. 4 und 5 sowie § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Dem Jahresnachweis ist jeweils ein Prüfungsbericht des jeweiligen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes beizufügen.

(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, dem für Sozialhilfe zuständigen Ministerium alle erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Erstattungszahlungen des Bundes im Rahmen des § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abgerufen und die Nachweise nach § 46a Abs. 4 und 5 sowie § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erstellt werden können.

(4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes. Werden von einem örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel verauslagt oder abgerechnet, die nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckt sind, so ist er dem Land zur Herausgabe der hierfür erlangten Bundeserstattung verpflichtet. Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bestehen daneben fort.