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§ 1 AG SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG SGB XII
Gliederungs-Nr.: 86.14
Normtyp: Gesetz

§ 1 AG SGB XII – Örtliche Träger der Sozialhilfe

Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie erfüllen die ihnen obliegenden Aufgaben vorbehaltlich Satz 3 im eigenen Wirkungskreis. Soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, erfüllen sie diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.