§ 1 AG SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 1 AG SGB XII – Örtliche Träger der Sozialhilfe
Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie erfüllen die ihnen obliegenden Aufgaben vorbehaltlich Satz 3 im eigenen Wirkungskreis. Soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, erfüllen sie diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.