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§ 8 AG-SGB II
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AG-SGB II
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 8 AG-SGB II – Aufsicht

(1) Soweit den kommunalen Trägern nach § 44b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht, führt das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung die Rechtsaufsicht.

(2) Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung. Soweit fachliche Belange betroffen sind, hat das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung, das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit und das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport zu beteiligen.

(3) Die Rechtsaufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung.