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§ 2 AG-SGB II
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AG-SGB II
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 AG-SGB II – Gemeinsame Einrichtung

(1) Soweit Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bilden, nimmt diese die Aufgaben der Träger wahr. Die Rechte und Pflichten der Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleiben hiervon unberührt. Die Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Gemeinsame Einrichtung besitzt keine Dienstherrnfähigkeit.

(2) Die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger erfolgt durch öffentlich-rechtliche gründungsbegleitende Vereinbarung nach § 44b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Absatz 2 bedarf als wichtige Angelegenheit der Beschlussfassung der jeweiligen Vertretungskörperschaft des kommunalen Trägers. Der Beschluss soll dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung vor Beschlussfassung vorgelegt werden und ist dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung unverzüglich nach Beschlussfassung vom kommunalen Träger anzuzeigen.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben nach Entscheidung durch die Trägerversammlung gemäß § 44c Absatz 2 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auch durch die Träger oder durch Dritte wahrnehmen lassen.