Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11a AG-SGB II
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AG-SGB II
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 11a AG-SGB II – Verfahren

(1) Die kommunalen Träger stellen die Erstattungsanträge nach § 11 Absatz 1 bis zum Zehnten des laufenden Monats mit einer Erklärung über die Auszahlungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport oder die von diesem beauftragte Stelle. Die kommunalen Träger teilen dem Landesamt für innere Verwaltung bis zum Zehnten des laufenden Monats die Höhe der Auszahlungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Bedarfsgemeinschaften mit, für die das Land nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz die Kosten erstattet.

(2) Die Auszahlungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sind getrennt nach den Regelungsbereichen der Absätze 2 bis 7 des § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu erfassen. Leistungen für Personen, für die das Land den kommunalen Trägern bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz die Kosten erstattet, sind getrennt zu erfassen. Die kommunalen Träger teilen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport oder der von diesem beauftragten Stelle die Auszahlungen bis zum Zehnten des laufenden Monats mit.

(3) Die Auszahlungen nach Absatz 2 Satz 1 sind spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport oder der von diesem beauftragten Stelle, verbunden mit der Bestätigung, dass die Mittel zweckentsprechend und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verwendet wurden, nachzuweisen. Näheres regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport oder die von diesem beauftragte Stelle durch Verwaltungsvorschrift. Die Nachweise bilden die Grundlage für die Meldung nach § 46 Absatz 8 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und die Anpassung des Anteils des Bundes nach § 46 Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport oder die von diesen jeweils beauftragte Stelle sowie der Landesrechnungshof dürfen die Auszahlungen prüfen.