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§ 11 AG-SGB II
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AG-SGB II
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 11 AG-SGB II – Finanzielle Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft

(1) Die kommunalen Träger erhalten vom Land ab dem Jahr 2011 den Anteil des Bundes in Höhe der dem Land nach § 46 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zufließenden Bundesbeteiligung abzüglich eines Anteils in Höhe von 3,1 Prozent an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch monatlich bis zum Monatsende auf der Grundlage der tatsächlich ausgezahlten Leistungen. Ausgenommen sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung, für die das Land den kommunalen Trägern bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz die Kosten erstattet. Der Anteil nach Satz 1 erhöht sich ab dem Jahr 2017 um den Anteil des Bundes nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Zusätzlich erhalten die kommunalen Träger vom Land Mecklenburg-Vorpommern aus der Bundesbeteiligung nach § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch prozentuale Anteile an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

  1. 1.

    ab dem Jahr 2014

    1. a)

      in Höhe von 3,1 Prozent und

    2. b)

      in Höhe der dem Land nach § 46 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder im Falle der Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der dort festgelegten Höhe,

  2. 2.

    ab dem Jahr 2017 in Höhe der dem Land nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder im Falle der Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zufließenden Bundesbeteiligung.

Ausgenommen sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung, für die das Land den kommunalen Trägern die Kosten bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet.

(3) Die Verteilung der Mittel unter den kommunalen Trägern im Land erfolgt

  1. 1.

    für die Anteile nach Absatz 1 nach dem jeweiligen Anteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;

  2. 2.

    für die Anteile nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach dem jeweiligen prozentualen Anteil an den nach § 11a Absatz 3 nachgewiesenen jährlichen Auszahlungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes;

  3. 3.

    für die Anteile nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ab dem Jahr 2017 nach dem jeweiligen prozentualen Anteil für Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch für Bedarfsgemeinschaften nach § 46 Absatz 10 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

Ausgenommen sind die Anteile für Leistungen, für die das Land den kommunalen Trägern die Kosten bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet.

(4) Die vorläufige Verteilung der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfolgt im jeweiligen Haushaltsjahr auf der Basis des jeweiligen prozentualen Anteils an den Auszahlungen des Vorjahres nach den Meldungen gemäß § 11a Absatz 2 und wird monatlich zum Monatsende ausgezahlt. Die endgültige Festsetzung erfolgt im Folgejahr bis zum 15. Juni auf der Basis der geprüften Auszahlungen gemäß § 11a Absatz 3 Satz 1. Ausgenommen sind jeweils die Auszahlungen, für die das Land den kommunalen Trägern bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz die Kosten erstattet. Nachzahlungen, Verrechnungen sowie Rückforderungen erfolgen bis zum 15. Juni des Folgejahres.

(5) Die vorläufige Verteilung der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erfolgt im jeweiligen Haushaltsjahr auf der Basis des jeweiligen prozentualen Anteils gemäß Absatz 3 Nummer 3 des Vorjahres und wird monatlich zum Monatsende ausgezahlt. Die endgültige Festsetzung erfolgt im Folgejahr bis zum 15. Juni auf der Basis der Statistik nach § 53 Zweites Buch Sozialgesetzbuch. Nachzahlungen, Verrechnungen sowie Rückforderungen erfolgen bis zum 15. Juni des Folgejahres.

(6) Erhöht sich der vom Bund zu tragende Anteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung, erstattet das Land den kommunalen Trägern den jeweiligen Differenzbetrag nach Eingang der Bundesmittel beim Land.

(7) Reduziert sich der vom Bund zu tragende Anteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung, erstatten die kommunalen Träger dem Land den jeweiligen Differenzbetrag. Der Erstattungsbetrag wird fällig innerhalb von drei Monaten nach Zahlungsaufforderung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport.

(8) Die kommunalen Träger sind verpflichtet, die kommunalen Leistungen zweckentsprechend nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 6b des Bundeskindergeldgesetzes und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwenden.

(9) Der kommunale Träger haftet gegenüber dem Land für Schäden, die dem Land dadurch entstehen, dass der kommunale Träger Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Unrecht erbracht oder im Erstattungsantrag an das Land falsche Angaben gemacht hat.