§ 6 AG InsO LSA
Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA)
Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 6 AG InsO LSA – Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts
(1) Ein Verfahren nach der Insolvenzordnung über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, es sei denn, es besteht die unbeschränkte Haftung einer Gebietskörperschaft oder eines kommunalen Zweckverbandes als Gewährsträger,
- 2.öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute,
- 3.Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften.