§ 5 AG InsO LSA
Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA)
Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 5 AG InsO LSA – Ersatz der Aufwendungen der anerkannten Stellen
Das Land ersetzt den nach § 3 als geeignet anerkannten Stellen, die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben und die für die Sicherung des Beratungsbedarfs erforderlich sind, auf Antrag die Aufwendungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren durch Verordnung zu regeln.