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§ 5 AG G 10-LSA
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG G 10-LSA
Gliederungs-Nr.: 19.2
Normtyp: Gesetz

§ 5 AG G 10-LSA – Aufgaben und Befugnisse der G 10-Kommission

(1) Die Kommission entscheidet über Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Das Ministerium des Innern holt die Zustimmung der Kommission zu den angeordneten Beschränkungen und zu Erweiterungen vor deren Vollzug ein. Bei Gefahr im Verzuge kann der Minister des Innern oder im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter anordnen, dass Beschränkungsmaßnahmen vor Zustimmung der Kommission vollzogen werden. In diesem Fall holt das Ministerium des Innern unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, die nachträgliche Zustimmung der G 10-Kommission ein. Anordnungen, denen die G 10-Kommission nicht zustimmt, hat das Ministerium des Innern unverzüglich aufzuheben; die bereits erhobenen Daten dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen.

(2) Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Behörden des Landes. Diese haben der G 10-Kommission, den von ihr beauftragten Mitgliedern, ihren Mitarbeitern oder im Falle des Absatzes 3 dem Landesbeauftragten für den Datenschutz

  1. 1.
    Auskunft zu erteilen,
  2. 2.
    Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und
  3. 3.
    Zutritt zu den Diensträumen der Stellen des Landes, die Daten nach dem Artikel 10-Gesetz erheben oder empfangen, zu gewähren.

(3) Die G 10-Kommission kann dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz zu Vorgängen geben, die in der Zuständigkeit der G 10-Kommission liegen. Er hat ausschließlich der G 10-Kommission gegenüber zu berichten.

(4) Zuständige Stelle nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes ist die G 10-Kommission.