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§ 4 AG G 10-LSA
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG G 10-LSA
Gliederungs-Nr.: 19.2
Normtyp: Gesetz

§ 4 AG G 10-LSA – G 10-Kommission

(1) Zur Kontrolle von Beschränkungsmaßnahmen bestellt das Parlamentarische Kontrollgremium eine Kommission (G 10-Kommission). Der G 10-Kommission gehören als Mitglieder der Vorsitzende, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, und drei Beisitzer an. Die Mitglieder der G 10-Kommission sowie für jedes Mitglied ein Vertreter werden vom Parlamentarischen Kontrollgremium nach Anhörung der Landesregierung für die Dauer einer Wahlperiode bestellt; sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums sein. Die Amtszeit endet nach Ablauf der Wahlperiode mit der Bestellung der neuen Mitglieder. Beschlüsse der G 10-Kommission bedürfen der Stimmen der Mehrheit der Mitglieder. Die G 10-Kommission unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über die von ihr gefassten Beschlüsse. Die Mitglieder der G 10-Kommission nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr.

(2) Für die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder wird eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes durchgeführt. Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist der Geheimschutzbeauftragte des Landtages. Ist ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt, so ist der Landtagspräsident zuständig. Für die Mitarbeiter der G 10-Kommission und der Geschäftsstelle gilt Satz 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder des Landtages.

(3) Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.

(4) G 10-Angelegenheiten sind geheim. Wer hiervon Kenntnis erlangt, ist zur Geheimhaltung auch nach dem Ende seiner dienstlichen Befassung verpflichtet.

(5) Die G 10-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bedarf. Vor seiner Zustimmung ist die Landesregierung zu hören.

(6) Der G 10-Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Der G 10-Kommission sind bei Bedarf Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Mitglieder der G 10-Kommission können eine vom Ältestenrat des Landtages festzusetzende Entschädigung für Aufwendungen und Auslagen erhalten.