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§ 3 AG G 10-LSA
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG G 10-LSA
Gliederungs-Nr.: 19.2
Normtyp: Gesetz

§ 3 AG G 10-LSA – Parlamentarische Kontrolle

Das Ministerium des Innern unterrichtet im Abstand von längstens drei Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes.