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§ 1 AG G 10
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AG G 10
Referenz: 190-1

§ 1 AG G 10 – Anordnung von Beschränkungen

Oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, die Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses anordnen kann, ist die Senatsverwaltung für Inneres. Über die Anordnung entscheidet der Senator für Inneres, im Falle seiner Verhinderung der zuständige Staatssekretär, auf Antrag des Leiters der Verfassungsschutzabteilung der Senatsverwaltung für Inneres oder seines Vertreters.