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§ 1 AG G 10
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: AG G 10
Referenz: 12-2

§ 1 AG G 10 – Anordnung von Beschränkungen

Oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 2254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, ist das Innenministerium. Über die Anordnung entscheidet der Minister, im Falle seiner Verhinderung der Staatssekretär des Innenministeriums, auf Antrag des Leiters der Verfassungsschutzabteilung oder seines Vertreters.