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§ 4 AG G 10
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: AG G 10,TH
Gliederungs-Nr.: 1103-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 AG G 10 – Unterrichtungspflichten, Mitteilung an Betroffene

Der für den Verfassungsschutz zuständige Minister unterrichtet halbjährlich die Kommission über von ihm vorgenommene Mitteilungen an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen (§ 12 Abs. 1 G 10). Lässt sich bei der Einstellung der Beschränkungsmaßnahme noch nicht abschließend beurteilen, ob eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung durch die Mitteilung ausgeschlossen werden kann, so unterrichtet der für den Verfassungsschutz zuständige Minister die Kommission weiterhin halbjährlich; spätestens nach fünf Jahren ist die Kommission über die abschließende Entscheidung zu unterrichten. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, hat der für den Verfassungsschutz zuständige Minister diese unverzüglich zu veranlassen.