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§ 1 HmbG10AusfG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (HmbG10AusfG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (HmbG10AusfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbG10AusfG
Gliederungs-Nr.: 190-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 HmbG10AusfG

(1) Zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. 2001 I S. 1254, 2298, 2017 I S. 154), zuletzt geändert am 7. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3212), wird eine Kommission gebildet (G10-Kommission) (1).

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die G10-Kommission über die von ihr angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann sie den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der G10-Kommission anordnen; die Unterrichtung hat unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Anordnung der Maßnahme, zu erfolgen. Die Tatsachen, die Gefahr im Verzug begründen, sind aktenkundig zu machen und der G10-Kommission mitzuteilen. In Eilfällen kann die Unterrichtung der G10-Kommission über die Unterrichtung der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung durch die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung erfolgen; dieses ist bereits vor Erlass der Anordnung möglich. Ein solcher Eilfall liegt vor, wenn die Unterrichtung der G10-Kommission in einer Sitzung nicht erfolgen kann, weil der Vollzug der Maßnahme eillbedürftig ist und die G10-Kommission keine Sondersitzung einberuft.

(3) Die G10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit dieser Maßnahmen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die zuständige Behörde unverzüglich aufzuheben. Die G10-Kommission entscheidet über die Zustimmung zum Kennzeichnungsverzicht gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes.

(4) Beabsichtigt die zuständige Behörde nach Einstellung einer Maßnahme die Mitteilung an betroffene Personen gemäß § 12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes zurückzustellen, bedarf die Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission. Die G10-Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Hält die G10-Kommission eine Mitteilung für geboten, hat die zuständige Behörde diese unverzüglich zu veranlassen.

(5) Die Kontrollbefugnis der G10-Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an betroffene Personen. Zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben hat die G10-Kommission auf Antrag mindestens eines ihrer Mitglieder das Recht auf

  1. 1.

    Erteilung von Auskünften,

  2. 2.

    Einsicht in Akten, in Dateisystemen gespeicherte Daten, Stellungnahmen und andere Unterlagen und

  3. 3.

    Zugang zu den Räumen des Landesamtes für Verfassungsschutz, soweit das Begehren im Zusammenhang mit der Maßnahme steht.

Sie kann der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. Bei Maßnahmen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes (HmbVerfSchG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376), sowie nach § 8 Absatz 10 HmbVerfSchG kann sich die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit abweichend von Satz 3 jederzeit an die G10-Kommission wenden; hierüber unterrichtet sie oder er gleichzeitig die zuständige Behörde.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376) soll in § 1 Absatz 1 die Textstelle "zuletzt geändert am 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3212)" durch die Textstelle "zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274, 2279)" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.