Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 AG BtG
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts - AG BtG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts - AG BtG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AG BtG
Gliederungs-Nr.: 3153
Normtyp: Gesetz

§ 3 AG BtG – Anerkennung von Betreuungsvereinen

(1) Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 BtOG anerkannt werden, wenn sie

  1. 1.

    ihren Sitz und ihren überwiegenden Tätigkeitsbereich in Baden-Württemberg haben und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Baden-Württemberg betreuen,

  2. 2.

    den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügen,

  3. 3.

    den Nachweis erbringen, dass ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,

  4. 4.

    von einer nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Persönlichkeit geleitet werden und über persönlich und fachlich geeignete Mitarbeiter verfügen.

Die Leitung der Betreuungsarbeit soll in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Betreute auf Dauer untergebracht sind oder wohnen.

(2) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.

Zu § 3: Geändert durch G vom 21. 12. 2022 (GBl. S. 673).