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Art. 85 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Hinterlegung

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AG BGB,NW
Gliederungs-Nr.: 40
Normtyp: Gesetz

Art. 85 AG BGB

Für die Hinterlegung von Wertpapieren in den Fällen der §§ 1082 ... (1) 1667, 1814, 1818, 2116 des Bürgerlichen Gesetzbuches können durch Anordnung der zuständigen Minister auch die Seehandlung, die Preußische Central-Genossenschafts-Kasse oder eine sonstige preußische öffentliche Bankanstalt (Landesbank, landschaftliche, ritterschaftliche Darlehnskasse usw.) sowie die preußischen öffentlichen Sparkassen, (2)die von Kreditanstalten der im Artikel 17 § 2 Abs. 2 bezeichneten Art eingerichteten Verwahrungs- oder Verwaltungsstellen und im Falle des Bedürfnisses geeignete preußische Privatbanken als Hinterlegungsstellen bestimmt werden.

(1) Amtl. Anm.:
gegenstandslos.
(2) Amtl. Anm.:
eingefügt durch Gesetz v. 2.3.1918 (PrGS. S. 17).