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Art. 8 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Verjährung gewisser Ansprüche

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AG BGB,NW
Gliederungs-Nr.: 40
Normtyp: Gesetz

Art. 8 AG BGB

Die Verjährung von Ansprüchen

  1. 1.
    der Kirchen, der Geistlichen und der sonstigen Kirchenbeamten wegen der Gebühren für kirchliche Handlungen,
  2. 2.
    auf Zahlung der von einer Verwaltungsbehörde, einem Verwaltungsgericht oder einer Auseinandersetzungsbehörde nicht oder zu wenig eingezogenen Kosten,
  3. 3.
    der Ortsbehörden wegen der Gebühren für Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder für ihre Tätigkeit als gerichtliche Hilfsbeamte,
  4. 4.
    auf Rückerstattung von Kosten, die von einer öffentlichen Behörde mit Unrecht erhoben sind,
  5. 5.
    auf Rückstände von Verkehrsabgaben, die infolge einer besonderen Berechtigung an Privatpersonen zu entrichten sind,

richtet sich, soweit sie nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in entsprechenderAnwendung.