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Art. 75 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Anlegung von Mündelgeld

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AG BGB,NW
Gliederungs-Nr.: 40
Normtyp: Gesetz

Art. 75 AG BGB

§ 1
(1) Eine in Nordrhein-Westfalen(1) bestehende öffentliche Sparkasse kann durch den Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit den Landgerichtspräsidenten zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt werden. Die Erklärung kann zurückgenommen werden.

(2) Die Erklärung und die Rücknahme sind durch das Amtsblatt bekannt zu machen.

§ 2(2)

(1) Amtl. Anm.:
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.
(2) Amtl. Anm.:
gegenstandslos.