Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Beschränkung der Reallasten
Art. 30 AG BGB
Im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen gelten die folgenden Vorschriften:
(1) Mit Ausnahme fester Geldrenten können beständige Abgaben und Leistungen einem Grundstück als Reallasten nicht auferlegt werden.
(2) Eine neu auferlegte Geldrente ist der Eigentümer nach vorgängiger sechsmonatiger Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrag abzulösen berechtigt, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Es kann jedoch vertragsmäßig die Kündigung nur während eines bestimmten Zeitraums, welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen und ein höherer Ablösungsbetrag als der fünfundzwanzigfache Betrag der Rente nicht festgesetzt werden.
(3) Vertragsmäßige Bestimmungen, welche diesen Vorschriften zuwiderlaufen, sind unwirksam, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des sonstigen Inhalts eines Vertrags.
(4) Die Vorschriften über Rentengüter bleiben unberührt.