Art. 22 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Der Eintragung nicht bedürfende Rechte
Art. 22 AG BGB
Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bedürfen der Eintragung nicht:
- 1.
das in den Fällen der Enteignung oder der Grundabtretung zu Zwecken des Bergbaubetriebs bestehende gesetzliche Vorkaufsrecht;
- 2.
die Gebrauchs- und Nutzungsrechte, welche nach den §§ 8, 142 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (1) im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können;
- 3.
die den Rentenbanken überwiesenen Renten und die Domänen-Amortisationsrenten;...(2)
(1) Amtl. Anm.:
vgl. Gl.Nr. 75.
vgl. Gl.Nr. 75.
(2) Amtl. Anm.:
gegenstandslos.
gegenstandslos.