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Art. 13 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Ermächtigung von Handelsmäklern zu Kaufgeschäften

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AG BGB,NW
Gliederungs-Nr.: 40
Normtyp: Gesetz

Art. 13 AG BGB

Die öffentliche Ermächtigung, deren Handelsmäkler zu Verkäufen oder Käufen bedürfen, wird durch die Industrie- und Handelskammer erteilt. Die Handelsmäkler sind darauf zu vereidigen, dass sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen werden.