Art. 11 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zahlungen aus öffentlichen Kassen
Art. 11 AG BGB
Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, an der Kasse in Empfang zu nehmen.