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Art. 73 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Berlin

Anlegung von Mündelgeld

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: AG BGB,BE
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 73 AG BGB

§ 1

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an einem in Preußen belegenen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie innerhalb des Betrags zu stehen kommt, der durch eine Schätzung eines öffentlichen Schätzungsamts (Ortsgerichts) als mündelsicher festgestellt ist, oder wenn sie bei städtischen Grundstücken hinsichtlich der Gebäude innerhalb der ersten Hälfte des durch Schätzung einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt festgestellten Wertes oder bei ländlichen Grundstücken innerhalb der Beleihungsgrenze einer öffentlichen landschaftlichen (ritterschaftlichen) Kreditanstalt zu stehen kommt. Der vom Schätzungsamt (Ortsgericht) festzustellende Betrag darf jedoch bei städtischen Grundstücken die ersten sechs Zehntel, bei ländlichen Grundstücken die ersten zwei Drittel des Grundstückswerts nicht übersteigen.

§ 2

(1) Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an einem in Preußen belegenen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld ferner als sicher anzusehen, wenn sie innerhalb des fünfzehnfachen oder, sofern ihr kein anderes der Eintragung bedürfendes Recht im Rang vorgeht oder gleichsteht, innerhalb des zwanzigfachen des staatlich ermittelten Grundsteuerreinertrags zu stehen kommt. Statt des zwanzigfachen Grundsteuerreinertrags ist bei Grundstücken, die von einer preußischen öffentlichen Kreditanstalt, die durch Vereinigungen von Grundbesitzern gebildet ist und durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat, oder von einer preußischen proninzial-(kommunal-)ständischen öffentlichen Grundkreditanstalt satzungsgemäß ohne besondere Ermittlungen bis zu einem größeren Vielfachen beliehen werden können, das größere Vielfache, sofern es jedoch den dreißigfachen Betrag übersteigt, dieser Betrag maßgebend.

(2) Für einzelne Bezirke kann durch Königliche Verordnung statt des zwanzigfachen Grundsteuerreinertrags ein das Vierzigfache nicht übersteigendes größeres Vielfaches bestimmt werden.