Gesetze

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Art. 6 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Berlin

Erwerbsbeschränkungen für juristische Personen

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: AG BGB,BE
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 6 AG BGB

§ 1

(weggefallen)

§ 2

Die Genehmigung kann auf einen Teil der Schenkung oder der Zuwendung von Todes wegen beschränkt werden.

§ 3

(weggefallen)

§ 4

Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten nicht für Familienstiftungen.