Art. 6 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Berlin
Erwerbsbeschränkungen für juristische Personen
Art. 6 AG BGB
§ 1
(weggefallen)
§ 2
Die Genehmigung kann auf einen Teil der Schenkung oder der Zuwendung von Todes wegen beschränkt werden.
§ 3
(weggefallen)
§ 4
Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten nicht für Familienstiftungen.