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§ 6 AG-BauGB M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Baugesetzbuches (Baugesetzbuchausführungsgesetz - AG-BauGB M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Baugesetzbuches (Baugesetzbuchausführungsgesetz - AG-BauGB M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AG-BauGB M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 AG-BauGB M-V – Aufgabenübertragung

Folgende Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde werden den Landkreisen für die kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Planungsverbände gemäß § 205 des Baugesetzbuches einschließlich Zweckverbände gemäß § 203 Absatz 3 des Baugesetzbuches als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises übertragen:

  1. 1.

    die Genehmigung von Bebauungsplänen gemäß § 10 Absatz 2 des Baugesetzbuches sowie Innenbereichssatzungen und Außenbereichssatzungen gemäß der §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches, wenn die Satzungen nach den §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches gemäß den Überleitungsvorschriften des § 233 Absatz 1 des Baugesetzbuches einer Genehmigung bedürfen,

  2. 2.

    die Prüfung der Verletzung von Rechtsvorschriften im Anzeigeverfahren für Bebauungspläne sowie Innenbereichssatzungen und Außenbereichsatzungen nach §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches, soweit eine Anzeigepflicht durch Rechtsverordnung nach § 5 eingeführt ist,

  3. 3.

    Die Genehmigung von Flächennutzungsplänen gemäß § 6 Absatz 1 des Baugesetzbuches.

  4. 4.