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§ 1 AG-BauGB M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Baugesetzbuches (Baugesetzbuchausführungsgesetz - AG-BauGB M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Baugesetzbuches (Baugesetzbuchausführungsgesetz - AG-BauGB M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AG-BauGB M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 AG-BauGB M-V – Vorläufige Untersagung

Der Antrag auf vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches ist innerhalb eines Monats nach Eingang der für das genehmigungsfreie Bauen erforderlichen Unterlagen durch die Gemeinde zu stellen. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat die vorläufige Untersagung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages auszusprechen.