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§ 3 AFWoG
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFWoG
Gliederungs-Nr.: 2330-22-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 AFWoG – Einkommen, Einkommensgrenze

(1) 1Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach den §§ 9 und 35 Abs. 1 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes; soweit auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Abweichung festgelegt ist, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach dieser Abweichung. 2Alle Personen, die die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen, sind zu berücksichtigen, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt.

(2) 1Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April des dem Leistungszeitraum (§ 4) vorausgehenden Jahres. 2Abweichend hiervon ist

  1. 1.
    in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Zeitpunkt der Beantragung des Wohnberechtigungsscheins oder bei nicht zu vertretender nachträglicher Beantragung der Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung,
  2. 2.
    in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 3 der Zeitpunkt der Aufforderung nach § 5 Abs. 1 und
  3. 3.
    in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antragstellung

maßgebend.