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§ 80 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft → II. – Wintergeld

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Wintergeld wird auf Antrag gewährt. 2Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die Wintergeld beantragt wird. 3Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung schriftlich bei dem Arbeitsamt zu stellen, in dessen Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnstelle liegt. 4Für den Antrag gilt eine Ausschlußfrist, die am 15. des übernächsten Kalendermonats nach dem Kalendermonat endet, in dem die Tage liegen, für die das Wintergeld beantragt wird. 5Den Antrag kann auch die Betriebsvertretung stellen. 6Im übrigen gelten die §§ 71 und 72 Abs. 3, 4 und 4a entsprechend.

(2) Arbeitgeber, in deren Betrieben Wintergeld gewährt wird, haben für jeden Arbeitstag während der Dauer der beantragten Förderung Aufzeichnungen über die auf der Baustelle geleisteten sowie die ausgefallenen Arbeitsstunden zu führen und diese Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über das Verfahren bei der Gewährung des Wintergeldes nach den §§ 77 und 78.