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§ 73 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen → Erster Unterabschnitt – Kurzarbeitergeld

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heimarbeiter (§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), die ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiter beziehen. 2Die §§ 63 bis 72 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Heimarbeit nicht entgegenstehen.

(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    das Nähere über die entsprechende Anwendung der §§ 63 bis 72,
  2. 2.
    Abweichungen von den §§ 63 bis 72, soweit die Besonderheiten der Heimarbeit dies erfordern.

2Es kann ferner bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Heimarbeiter Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.