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§ 54c AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Fünfter Unterabschnitt – Förderung der Arbeitsaufnahme und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 54c AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber, der einen Eingliederungsvertrag im Sinne des § 54a abgeschlossen hat, das für Zeiten ohne Arbeitsleistung von ihm zu tragende Arbeitsentgelt, den darauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, den Beitrag des Arbeitgebers zur Bundesanstalt, die Beiträge, die er im Rahmen eines Ausgleichsystems für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle und für die Zahlung von Urlaubsgeld zu leisten hat. 2Die Erstattung durch die Bundesanstalt mindert sich um den Betrag, den der Arbeitgeber nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes von einem Dritten erhält.

(2) 1Für die Zeiten mit Beschäftigung ist die Gewährung von Leistungen nach §§ 49, 54 nicht ausgeschlossen. 2§ 49 Abs. 4 gilt in diesen Fällen nicht.

(3) Die Förderung kann eingestellt werden, wenn voraussichtlich das Eingliederungsziel, insbesondere wegen Fehlzeiten, nicht erreicht werden kann.

(4) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.