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§ 46 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

II. – Individuelle Förderung der beruflichen Bildung → B. – Berufliche Fortbildung

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Gewährung von Leistungen nach § 44 Abs. 2 und 2b sowie nach § 45 setzt voraus, daß die Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens 720 Kalendertage eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld oder im Anschluß daran Arbeitslosenhilfe bezogen haben. 2Die Frist von drei Jahren gilt nicht für Antragsteller, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Aufnahme einer Beschäftigung gezwungen sind und die überwiegend wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. 3Die Frist von drei Jahren verlängert sich

  1. 1.
    um höchstens fünf Jahre für jedes Kind, soweit wegen der Betreuung und Erziehung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde,
  2. 2.
    um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmer (§ 168 Abs. 1 Satz 1) im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, jedoch höchstens um zwei Jahre,

wenn die Zeiten nach Nummer 1 oder 2 in die Frist nach Satz 1 oder in die jeweils verlängerte Frist hineinreichen. 4Die Betreuung einer pflegebedürftigen Person steht der Betreuung und Erziehung eines Kindes gleich. 5§ 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie § 107 gelten entsprechend. 6Die Leistungen nach § 44 Abs. 2 und 2b Nr. 1 sowie nach § 45 können auch Antragsteller erhalten, die innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Maßnahme einen Berufsausbildungsabschluß auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 40 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz oder § 37 Abs. 3 Handwerksordnung erworben haben oder deren Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz oder nach § 40 Abs. 1 Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Antragsteller nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war.

(2) 1Antragstellern, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1, jedoch die Voraussetzungen nach § 42a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllen und bis zum Beginn der Bildungsmaßnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben, kann ein Unterhaltsgeld in Höhe des Betrages gewährt werden, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben. 2Hätte sich die Arbeitslosenhilfe in der Zeit, in der der Antragsteller an der beruflichen Bildungsmaßnahme teilnimmt, erhöht, so erhöht sich das Unterhaltsgeld vom gleichen Tage an entsprechend. 3Daneben werden die Leistungen nach § 45 gewährt.

(3) 1Antragstellern, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, sich jedoch verpflichten, im Anschluß an die Maßnahmen mindestens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung auszuüben, können die Leistungen nach § 45 gewährt werden. 2Die Leistungen sind zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller innerhalb von vier Jahren nach Abschluß der Maßnahme ohne wichtigen Grund nicht mindestens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hat.