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§ 40a AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

II. – Individuelle Förderung der beruflichen Bildung → A. – Berufliche Ausbildung

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 40a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt gewährt einem Antragsteller, der

  1. 1.
    mindestens 360 Kalendertage eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hat und
  2. 2.
    arbeitslos ist,

für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einer Dauer bis zu einem Jahr Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40 ohne Anrechnung von Einkommen. 2§ 107 gilt entsprechend. 3In den Fällen des Absatzes 2 gilt § 44 Abs. 4 entsprechend; im übrigen gilt § 44 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß anstelle des Betrages von dreißig Deutsche Mark ein monatlicher Betrag in Höhe des in § 23 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genannten Betrages tritt.

(1a) 1In der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 2000 genügt zur Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, daß der Antragsteller, wenn er bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war, mindestens 120 Kalendertage eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hat. 2Von dem Erfordernis der dreimonatigen Arbeitslosigkeit kann abgesehen werden, wenn bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Voraussetzung eine Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle oder Arbeit nicht zu erwarten ist. 3Für Teilnehmer an laufenden Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2001 in die Maßnahme eingetreten sind, gilt Satz 1 bis zum Ende der Maßnahme.

(2) Ist der Leistungssatz des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe, in dessen Höhe der Antragsteller im Falle des Absatzes 1 zu Beginn der Maßnahme eine dieser Leistungen beziehen könnte, höher als die für den Lebensunterhalt sich errechnende Berufsausbildungsbeihilfe, wird die Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe des Leistungssatzes des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe gewährt.