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§ 248 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 248 AFG

1In § 16 des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 499), zuletzt geändert durch Artikel VIII Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft und weitere Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 7. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

1"(2a) Das Landesarbeitsamt hat vor seinen Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 zu prüfen, ob der Arbeitgeber die Entlassungen rechtzeitig nach § 8 des Arbeitsförderungsgesetzes angezeigt oder aus welchen Gründen er die Anzeige unterlassen hatte. 2Das Landesarbeitsamt soll das Ergebnis dieser Prüfung bei seinen Entscheidungen berücksichtigen."