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§ 246 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 246 AFG

(1) Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert und ergänzt:

  1. 1.

    In § 29 Abs. 2 werden die Worte "in sechs Monaten" durch die Worte "in zwei Jahren" ersetzt.

  2. 2.

    § 397a erhält folgende Fassung:

    "§ 397a

    (1) Von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als eine Woche in Verzug sind, können die Krankenkassen einen einmaligen Säumniszuschlag in Höhe von zwei vom Hundert der rückständigen Beiträge erheben.

    (2) Von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als drei Monate in Verzug sind, haben die Krankenkassen Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu erheben.

    (3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages und der Zinsen sind die rückständigen Beiträge auf zehn Deutsche Mark nach unten zu runden; mehrere Beitragsrückstände sind nur dann zusammenzurechnen, wenn sie an demselben Tage fällig geworden sind."

  3. 3.

    § 1400 wird wie folgt geändert und ergänzt:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Säumniszuschlägen" die Worte "und Zinsen" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 3 wird gestrichen.

(2) § 122 des Angestelltenversicherungsgesetzes wird wie folgt geändert und ergänzt:

  1. 1.
    In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Säumniszuschlägen" die Worte "und Zinsen" eingefügt.
  2. 2.
    Absatz 3 wird gestrichen.

(3) § 142 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes erhält folgende Fassung:

"(1) Für das Vermögen gelten die §§ 25 bis 29 und 397a der Reichsversicherungsordnung entsprechend."