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§ 24 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Zweiter Unterabschnitt – Arbeitsvermittlung

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Für die Vermittlung in Arbeit dürfen Vergütungen nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen werden, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Bundesanstalt erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung eine Gebühr. 2Die Höhe der Gebühr beträgt für die Erteilung einer befristeten Erlaubnis 1.000 Deutsche Mark und für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2.000 Deutsche Mark. 3Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden.