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§ 230 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften → Zweiter Unterabschnitt – Bußgeldvorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 230 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 7 Abs. 1 bis 3 als Betriebsinhaber oder Erwerbsperson eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht auf den vorgesehenen Erhebungsvordrucken erteilt,
  2. 1a.
    entgegen § 23c Abs. 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, die zur Arbeitsvermittlung nicht erforderlich sind, oder personenbezogene Daten oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ohne Einwilligung des Betroffenen erhebt, verarbeitet oder nutzt oder als Dritter die von dem Erlaubnisinhaber übermittelten Daten zu einem anderen Zweck als zu dem Zweck verarbeitet oder nutzt, zu dem sie ihm übermittelt wurden,
  3. 1b.
    entgegen § 23c Abs. 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen nicht zurückgibt oder personenbezogene Daten nicht löscht,
  4. 2.
    entgegen § 24b Abs. 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder entgegen § 24b Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, eine Maßnahme nicht duldet,
  5. 3.
    entgegen § 72 Abs. 3 Satz 1 oder entgegen § 80 Abs. 1 Satz 6, § 86 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz 1, einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erbringt,
  6. 4.
    entgegen § 80 Abs. 2 oder entgegen § 86 Abs. 2 Aufzeichnungen über die geleisteten und die aus Witterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstunden nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder diese Aufzeichnungen nicht aufbewahrt,
  7. 5.
    entgegen § 133 eine Arbeitsbescheinigung nicht, nicht richtig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
  8. 6.
    entgegen § 141h Abs. 1 oder 3 eine Verdienstbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgestellt,
  9. 7.
    entgegen § 143 Abs. 1 eine Bescheinigung oder entgegen den §§ 141g, 141h Abs. 2 oder § 144 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder Abs. 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
  10. 8.
    die Vorlage des Vordruckes nach § 143 Abs. 2 unterläßt,
  11. 9.
    eine Einsichtnahme in die in § 144 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen nicht duldet,
  12. 10.
    entgegen § 150a Abs. 5 Satz 1 als Arbeitnehmer bei einer Prüfung nicht mitwirkt, eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine in § 150a Abs. 1 Satz 2 genannte Unterlage nicht oder nicht vollständig vorlegt,
  13. 11.
    als Arbeitgeber oder Dritter entgegen § 150a Abs. 5 Satz 1 eine Prüfung nicht duldet, bei einer Prüfung nicht mitwirkt, eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine in § 150a Abs. 1 Satz 2 genannte Unterlage nicht oder nicht vollständig vorlegt oder entgegen § 150a Abs. 1 Satz 2 das Betreten eines Grundstückes oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder
  14. 12.
    entgegen § 150a Abs. 6 Satz 1 die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 10 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1a, 1b, 2, 11 und 12 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.