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§ 227 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften → Erster Unterabschnitt – Strafvorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 227 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Wer

  1. 1.
    ohne vorherige Zustimmung der Bundesanstalt nach § 18 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 3, oder ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, eine Person für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder dort für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland anwirbt oder vermittelt oder
  2. 2.
    einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der für eine Beschäftigung im Inland einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 bedarf, ohne vorherige Zustimmung der Bundesanstalt nach § 18 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 3, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland anwirbt oder einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach § 23 Abs. 1 oder nach § 29 Abs. 4 für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland vermittelt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.