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§ 210 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Bundesanstalt für Arbeit → Erster Unterabschnitt – Organisation

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 210 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Geschäfte der Bundesanstalt werden durch Arbeitskräfte, die durch privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt sind, und durch Beamte wahrgenommen. 2Die Beamten der Bundesanstalt sind mittelbare Bundesbeamte.

(2) 1Der Präsident und der Vizepräsident der Bundesanstalt werden zu Beamten auf Zeit ernannt. 2Die Amtszeit beträgt acht Jahre. 3Die Berufung für weitere Amtszeiten von jeweils vier Jahren ist zulässig. 4Die Beamten sind verpflichtet, nach Ablauf der ersten Amtszeit einer erneuten Berufung Folge zu leisten. 5Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit Ablauf der Amtszeit entlassen.

(3) 1Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, für die übrigen Beamten der Vorstand der Bundesanstalt. 2Der Vorstand kann seine Befugnisse auf den Präsidenten der Bundesanstalt übertragen. 3Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertragung der Befugnisse von obersten Dienstbehörden auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der Präsident der Bundesanstalt seine Befugnisse im Rahmen dieser Vorschriften auf die Präsidenten der Landesarbeitsämter, die Direktoren der Arbeitsämter und die Leiter der besonderen Dienststellen übertragen. 4§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt.

(4) Auf die Rechtsstellung der Beamten auf Zeit (Absatz 2) finden die für Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung.

(5) 1Die Beamten auf Zeit (Absatz 2) treten mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie nicht für eine weitere Amtszeit in dasselbe Amt berufen werden. 2Sie treten ferner mit Erreichen der in § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes bestimmten Altersgrenzen in den Ruhestand, wenn sie aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden waren oder eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben; Zeiten nach § 6 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes stehen der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleich.

(6) Beamte der Bundesanstalt, die nach Absatz 2 ernannt werden, sind mit der Ernennung aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen.