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§ 188 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Aufbringung der Mittel → Vierter Unterabschnitt – Bundesmittel

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 188 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Die Kosten der Arbeitslosenhilfe einschließlich der Kosten der Arbeitnehmerhilfe, des Siebten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sowie die aus der Übertragung weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 5 entstehenden Kosten trägt der Bund. 2In der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 beteiligt sich der Bund an den Kosten des Achten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts. 3Verwaltungskosten werden nicht erstattet.